das Wichtigste zuerst
- Zustellung & Frist: Der Bescheid gilt in der Regel mit Einwurf in den Briefkasten als zugestellt (Zustellungsurkunde). Einspruchsfrist: 14 Tage ab Zustellung – schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde.
- Ihre Optionen: zahlen (Bescheid wird rechtskräftig), Einspruch (zum Beispiel bei Mess- oder Formfehlern) oder Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis (Einspruch gleichzeitig nachholen).
- Folgen des Nichtzahlens: Mahnung → Vollstreckung → Erzwingungshaft als Zwangsmittel durch das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde.
- Angriffspunkte: Formfehler im Bescheid, Messfehler (Aufstellung, Eichung/Wartung, Witterung), unklare Fahreridentität.

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Zustellung des Bußgeldbescheids: Was gilt?
Die Zustellung erfolgt zumeist per Post mit einer Zustellungsurkunde. Eine persönliche Übergabe an der Haustür des Empfängers ist nicht notwendig, stattdessen reicht der Einwurf des Bußgeldbescheides mit dokumentiertem Datum in den Briefkasten aus. Von da an läuft die Einspruchsfrist. Gut zu wissen: Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
Einspruch korrekt einlegen
Ab Zustellung hat man 14 Tage Zeit für den Einspruch, um sich gegen die Bußgeldvorwürfe und daraus resultierenden Sanktionen zur Wehr zu setzen. Der Einspruch muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden – entweder auf dem Postweg, per Fax, E-Mail oder, wenn vorhanden, auf entsprechenden Online-Plattformen der Städte und Kommunen.
Darüber hinaus kann der Einspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde eingebracht werden. Wenn man hingegen den Bußgeldbescheid auf sich beruhen lässt, wird dieser nach Fristablauf rechtskräftig. In diesem Fall sind das Bußgeld, eventuelle Punkte in Flensburg und ein mögliches Fahrverbot zu akzeptieren.
Wiedereinsetzung: Wenn die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst wurde
War die Fristversäumnis unverschuldet, kommt eine sogenannte Wiedereinsetzung in Betracht. Den dafür vorgesehenen Antrag muss man schriftlich und zeitgleich mit dem verpassten Einspruch an die Bußgeldstelle senden.
Für eine Zurückversetzung des Bußgeldverfahrens in den vorherigen Stand bedarf es jedoch guter Gründe wie ein Klinikaufenthalt oder eine Auslandsreise. Auch Zustellungsverzögerungen seitens des Postdienstleisters können die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Im Idealfall werden dem Antrag entsprechende Belege wie Flugtickets, Hotelrechnungen oder ärztliche Atteste beigefügt.
Formfehler im Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid sollte den formalen Anforderungen entsprechen. Sind folgende Angaben lücken- oder fehlerhaft, kann das Schreiben unter Umständen seine Rechtskraft einbüßen:
- Name und Anschrift des Beschuldigten
- Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens
- Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
- Angaben zu Tatzeit und Tatort
- Beweismittel wie das Blitzerfoto
- Angaben zur Höhe des Bußgeldes und zu weiteren Sanktionen
- Rechtsbehelfsbelehrung
Messungen im Straßenverkehr mit Fehlerpotenzial
Insbesondere bei der Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen gibt es eine Vielzahl an Fehlerquellen. Dazu gehören Messfehler aufgrund äußerer Einflüsse wie ungünstige Wetter- und Witterungsverhältnisse oder ungenaue Messwerte infolge falsch positionierter Blitzer.
Auch nicht ordnungsgemäß geeichte oder unregelmäßig gewartete Messgeräte können die Vorwürfe angreifbar machen. Gleiches gilt, wenn der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig zu erkennen ist oder es sich hinter dem Steuer schlichtweg um eine andere Person als den Adressaten des Bußgeldbescheides handelt.
Vollstreckung und Erzwingungshaft: Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?
Wer der Zahlung nicht nachkommt, muss mit einer gebührenpflichtigen Mahnung rechnen. Wird auch diese ignoriert, ist die Behörde angehalten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und als nächsten Schritt eine Erzwingungshaft anzuordnen. Dieser Extremfall kann jedoch durch den Antrag auf eine Ratenzahlung oder Stundung vermieden werden, sofern berechtigte Gründe wie eine finanzielle Notlage vorliegen.
Stand: 14.10.2025
Quellen:
- 67 OWiG – Form und Frist (Einspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html
- 52 OWiG – Wiedereinsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__52.html
- 51 OWiG – Verfahren bei Zustellungen: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__51.html
- 96 OWiG – Erzwingungshaft: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html

