das Wichtigste zuerst
- Pflichtangaben: Als Betroffener darf man zur Tat schweigen, muss aber die Korrektheit der Personalien sicherstellen.
- Umgang mit dem Anhörungsbogen: Personalien korrigieren, keine Tatumstände schildern und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
- Sanktion: Bewusst falsche Angaben zur Person können mit einer Geldbuße bestraft werden.
- Fahrtenbuchauflage: Als Halter ohne Fahrereigenschaft droht bei fehlender Mitwirkung eine Fahrtenbuchauflage.
Zusammengefasst in Bild und Ton:
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Thema des Videos: Muss ein Anhörungsbogen ausgefüllt und zurückgeschickt werden? FAQ Geblitzt.de
Was ist ein Anhörungsbogen?
Mit einem Anhörungsbogen will die Bußgeldbehörde ermitteln, wer nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr tatsächlich gefahren ist. So kann zum Beispiel bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- oder Handyverstößen auch eine andere Person als der Halter hinter dem Lenkrad gesessen haben. Dieser ist jedoch anhand des Kfz-Kennzeichens leicht ausfindig zu machen und kann mithilfe des Anhörungsbogens aufgefordert werden, sich über den tatsächlichen Fahrer zu äußern.

Muss man sich selbst belasten?
Im Anhörungsbogen müssen keine Angaben zur Sache gemacht werden, die den Empfänger selbst belasten. Das Schweigen zur Tat ist erlaubt. Saß man nachweislich nicht am Steuer, sollte man dies auch angeben, um sich vom Vorwurf freizusprechen. Falls stattdessen ein naher Verwandter, Verlobter, Ehegatte, Lebenspartner oder eine verschwägerte Person gefahren ist, kann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden.
Fehlerhafte oder unvollständige Einträge zu den Personalien des Empfängers muss dieser im Anhörungsbogen korrigieren.
Risiken bei falschen Angaben
Richtigzustellen sind in jedem Fall falsche oder unvollständige Personalien wie Name, Adresse, Geburtsort und Staatsangehörigkeit. Bei einer Rücksendung des Anhörungsbogens mit fehlerhaften Angaben droht laut § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1000 Euro. Besonders heikel: Eine Person anzugeben, die gar nicht gefahren ist, gilt als falsche Verdächtigung und damit als strafbare Handlung, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann.
Muss man den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?
Das Ausfüllen und die Rücksendung des Anhörungsbogens sind grundsätzlich nicht rechtlich verpflichtend, sofern alle Angaben im Dokument korrekt sind. Allerdings kann das Ignorieren des Behördenschreibens zu weiteren Maßnahmen wie die Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei oder der Anordnung eines Fahrtenbuchs führen.
Wann droht konkret eine Fahrtenbuchauflage?
Wird nämlich der Fahrer im Zuge der Ermittlungen durch die Behörden nicht festgestellt und wirkt der Halter nicht ausreichend mit – indem er etwa die Rücksendung des Anhörungsbogens verweigert – kann die Behörde gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) diesen zwecks Befragung vorladen oder ein Fahrtenbuch anordnen. Das gilt übrigens auch, wenn sich der Halter zuvor auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.
Im Rahmen einer Fahrtenbuchauflage muss der Halter für mindestens sechs Monate den Namen und die Anschrift des Fahrers sowie die Fahrtzeiten lückenlos dokumentieren. Das Fahrtenbuch ist zudem auf Verlangen der Behörde vorzulegen und bis sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufzubewahren. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeld von bis zu 100 Euro verhängt werden.
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Stand: 06.11.2025
Quellen:

