das Wichtigste zuerst
- Gesetzliche Basis: Ein Wert ab 0,5‑Promille wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ab 1,1 Promille liegt die absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vor. Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren und bestimmte Berufsgruppen gilt 0,0 Promille.
- Sanktionen: Beim Erstverstoß drohen inklusive Gebühren rund 528,50 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Wiederholungen verteuern sich. Ab 1,1 Promille sind Geld‑ oder Freiheitsstrafen, Fahrerlaubnisentzug und MPU möglich, ab 1,6 Promille ist die MPU zwingend vorgeschrieben.
- Relative Fahruntüchtigkeit: Hat der Fahrer zwischen 0,3 und 1,09 Promille und zeigt Ausfallerscheinungen oder gefährdet den Straßenverkehr kann er sich bereits ab 0,3 Promille strafbar machen.
- Alkoholisierte Fahrradfahrer: Radlern kann der Autoführerschein entzogen und das Radfahren verboten werden.
Was ist die Promillegrenze?
Die zentrale Alkohol-Schwelle für Kraftfahrer liegt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille. Wer in diesem Bereich ohne weitere Auffälligkeiten fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Ab 1,1 Promille geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und damit von einer Straftat gemäß § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) aus.
Doch auch mit einem Wert zwischen 0,3 und 1,09 Promille kann Alkohol am Steuer als Straftat gelten, wenn sich der Betroffene fahrauffällig verhält (wie Lallen oder Schlangenlinienfahren) oder es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beziehungsweise zu einem Unfall kommt.

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Sanktionen des Bußgeldkatalogs
Für 0,5 bis 1,09 Promille sieht die Praxis ein Bußgeld in Höhe von 528,50 Euro (inklusive Gebühren), zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot vor. Bei Wiederholung kostet den Fahrer der Verstoß bereits 1053,50 Euro, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot. Das gilt auch beim dritten Alkoholverstoß, wobei das Bußgeld hier auf 1578,50 Euro angehoben wird.
Ab 1,1 Promille drohen strafrechtliche Konsequenzen wie Geldbußen oder Gefängnis sowie drei Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann erst nach einer Sperrfrist von mindestens drei Monaten bis maximal fünf Jahren neu beantragt werden. Außerdem kann die Teilnahme an einer kostenpflichtigen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bereits ab 1,1 Promille angeordnet werden, so ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 (BVerwG 3 C 3.20). Spätestens jedoch ab 1,6 Promille ist die MPU-Teilnahme Pflicht.
Ein Alkoholverstoß im Straßenverkehr kann ein hohes Bußgeld, bis zu 3 Punkte in Flensburg, ein mehrmonatiges Fahrverbot und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Alkoholverstöße in der Probezeit
In der Probezeit sowie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2007 vor dem Hintergrund eingeführt, dass statistisch gesehen jüngere Leute häufiger als andere Altersgruppen in Verkehrsunfälle verwickelt waren, bei deren Ursachen auch Alkohol eine Rolle gespielt hat. Wer gegen diese 0,0‑Promille-Regel verstößt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Als Fahranfänger verlängert sich darüber hinaus die Probezeit von zwei auf vier Jahre und es besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Um zugunsten der Fahrer auf verlässliche Werte setzen zu können, wird ein Verstoß gegen die 0,0-Promillegrenze jedoch erst bei 0,2 Promille bzw. einer Atem-Alkoholkonzentration von 0,1 mg/l geahndet.
Übrigens: Auch Bus- und Taxifahrer sowie Beförderer von Gefahrengut müssen nüchtern bleiben. Berufsfahrer, die sich nicht an die 0,0‑Promille-Grenze halten, können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.
Für jeden Fahranfänger und für Kraftfahrzeugführer unter 21 Jahren gilt eine strikte Null-Promillegrenze.
Betrunken auf dem Fahrrad
Auch Radfahren unter Alkoholeinfluss bleibt nicht folgenlos. Bereits ab 0,3 Promille können bei Ausfallerscheinungen Konsequenzen drohen. Ab 1,6 Promille gilt der Radfahrer als absolut fahruntüchtig und wird analog zu den Bestimmungen für Kraftfahrer sanktioniert. Demzufolge muss ein unter Alkoholeinfluss stehender Radfahrer dann auch seinen Autoführerschein abgeben. Bei wiederholten Verstößen oder erheblicher Gefährdung und insbesondere ab 1,6 Promille können Behörden sogar ein explizites Verbot für das Radfahren aussprechen.
Stand: 29.01.2026
Quellen: