das Wichtigste zuerst
- StVO-Grundsatz: Der Abstand muss so groß sein, dass auch bei plötzlicher Bremsung sicher gehalten werden kann.
- Praxiswerte: Außerorts hilft die Faustregel „halber Tacho“, innerorts die 1‑Sekunden‑Regel (bei 50 km/h ungefähr 14–15 m).
- Lkw/KOM: Auf Autobahnen sind bei > 50 km/h mindestens 50 m Abstand vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3 StVO).
- Sanktionen: Je nach Unterschreitung drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot – Details ergeben sich aus BKat/BKatV.
Seitenabstand: Beim Überholen von Radfahrenden 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts, bei Bussen mit Warnblinker gilt Schrittgeschwindigkeit (§ 20 StVO).

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Abstandsregeln gemäß § 4 Abs. 1 StVO
Der Abstand zum Vordermann ist so zu wählen, dass selbst bei einer plötzlichen Bremsung gefahrlos angehalten werden kann. Konkrete Meterwerte nennt die StVO nicht. Für die Sanktionierung maßgeblich sind die Tatbestände im Bußgeldkatalog. Bei einem festgestellten Abstandsverstoß können – abhängig von Tempo und Unterschreitung – Bußgelder, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Alle Details dazu finden sich im Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße.
Wie berechnet man den Abstand in der Praxis?
Grundsätzlich kann man als Autofahrer den Sicherheitsabstand innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften wie folgt ermitteln:
- Außerorts: *Halber Tacho* (z. B. 120 km/h ⇒ mindestens 60 m).
- Innerorts: *1‑Sekunden‑Regel* (50 km/h ⇒ ungefähr 14–15 m).
Diese Faustformeln dienen jedoch lediglich der Orientierung und ersetzen nicht die situationsabhängige Anpassung. Nachfolgend einige Beispiele, was man als Fahrer unter bestimmten Bedingungen im Blick behalten sollte:
- Tempo 80 km/h (Landstraße): *Halber Tacho* ⇒ mindestens 40 m. Bei Nässe: Abstand deutlich erhöhen (Bremsweg wächst stark an).
- Tempo 100 km/h: ⇒ mindestens 50 m. Zwei Leitpfosten (Abstand je ca. 50 m) helfen als grobe Orientierung.
- Tempo 130 km/h (Autobahn): ⇒ mindestens 65 m. Bei dichter Kolonne besser einen größeren Abstand einplanen, um Spurwechseln Raum zu geben.
- Innerorts 30 km/h: *1‑Sekunde* ⇒ ungefähr 8–9 m. Parkreihen, Querungen und Kreuzungen erfordern zusätzliche Reaktions-Reserve.
Besondere Sichtverhältnisse und Bedingungen
Nicht immer herrschen im Straßenverkehr optimale Bedingungen. Bestehen beispielsweise ungünstige Witterungs- und Wetterverhältnisse wie starker Regen, Schneefall, Glatteis oder Nebel, kann das den Bremsweg verlängern oder die Reaktionszeit verkürzen. In der Folge muss der Fahrer den Sicherheitsabstand anpassen, um keinen Auffahrunfall zu riskieren. Besondere Vorsicht ist auch bei Kurven, Steigungen und Gefällen angezeigt.
Abstandstempomat ohne Gewähr
Fahrerassistenzsysteme wie Abstands-Tempomaten (ACC) regeln Gas und Bremse und passen so die Geschwindigkeit und den Abstand situationsbedingt an. Die Systeme arbeiten jedoch mit voreingestellten Zeitlücken und Sensoren, die ihre Grenzen haben. Die Verantwortung für regelkonformes Fahren liegt immer beim Fahrer.
Lkw und Kraftomnibusse (§ 4 Abs. 3 StVO)
Auf Autobahnen müssen Lkw über 3,5 t sowie Kraftomnibusse bei Geschwindigkeiten über 50 km/h einen Mindestabstand von 50 m zum Vorausfahrenden einhalten. Die Bewertung von Verstößen richtet sich nach den einschlägigen Tatbeständen im Bußgeldkatalog. Mehr dazu findet sich im Beitrag zu Lkw-Regeln und Sanktionen.
Seitenabstand beim Überholen (§ 5 StVO)
Beim Überholen eines Pkw von einem Pkw gibt es in § 5 StVO keine konkreten Angaben zum Seitenabstand. Ausschlaggebend ist, dass es zu keiner Gefährdung kommt. Im Zuge des Überholens von Radfahrenden, zu Fuß Gehenden und E‑Scootern gilt hingegen ein Seitenabstand von innerorts mindestens 1,5 m sowie außerorts von mindestens 2,0 m.
Beim Vorbeifahren an Linien‑ und Schulbussen mit eingeschaltetem Warnblinker ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten (§ 20 StVO). Verstöße können Verwarn‑ oder Bußgelder und gegebenenfalls Punkte im Fahreignungsregister nach sich ziehen.
Gängige Abstands-Messverfahren
Bei der Brückenabstandsmessung erfassen Kameras von einer Brücke den Verkehrsfluss und werten Abstand und Geschwindigkeit anhand fester Referenzpunkte wie Fahrbahnmarkierungen aus. Entscheidend ist eine verwertbare Sequenz, in der der Abstand über eine bestimmte Strecke konstant bleibt. Ergänzend gibt es das ProViDa (Proof-Video-Data-System)-Verfahren.
Dabei filmt ein zivil ausgerüstetes Polizeifahrzeug den vorausfahrenden Wagen und dokumentiert über eine definierte Messstrecke den gleichbleibenden Zeit- und Wegabstand. Beide Verfahren kommen vor allem auf Autobahnen und Schnellstraßen zum Einsatz, weil sich dort Markierungen, Leitpfosten und gleichmäßige Geschwindigkeiten gut als Referenz eignen und die Videodokumentation durchgehend aufgezeichnet werden kann.
Häufige Fehlerquellen
Gleichwohl sind die Verfahren störanfällig. Typische Fehlerquellen sind ein schräger Kamerawinkel, unklare oder wechselnde Referenzpunkte, Bildunschärfe, Blendung durch Sonne oder Regen und ein nicht konstanter Abstand während der Aufnahme.
Auch eine ungenaue Geräteeichung, eine veraltete Software-Version und der Schulungsstand der Messbeamten spielen eine Rolle. Daher sollten Unterlagen wie Messprotokolle, Bedienungs- und Schulungsnachweise sowie Eich- und Kalibrierscheine im Rahmen eines Bußgeldeinspruchs angefordert und genau unter die Lupe genommen werden.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Wie lange muss die Unterschreitung andauern, damit sie verwertbar ist?
Für viele Verfahren ist ein gleichbleibender Abstand über eine ausgewertete Sequenz erforderlich. Die genaue Mindestdauer/-strecke variiert je nach Messmethode.
Gilt im Stau oder Stop‑and‑Go etwas Besonderes?
Auch bei niedriger Geschwindigkeit ist ein angemessener Abstand nötig. In stockendem Verkehr können kurze, situative Unterschreitungen vorkommen. Die rechtliche Bewertung hängt vom Messverfahren und der Konstanz der Unterschreitung ab.
Was, wenn der Vorausfahrende stark bremst?
Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO). Das ändert nichts an der eigenen Pflicht, genug Abstand zu halten; für den Einzelfall können Beweisfragen (Bremsgrund, Video) entscheidend sein.
Stand: 16.10.2025
Quellen:
- 4 StVO – Abstand (Gesetze im Internet).
- 5 StVO – Überholen (Gesetze im Internet).
- 20 StVO – Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (Gesetze im Internet).
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV‑StVO) (Bund, amtliche Fassung).
- Bußgeldkatalog‑Verordnung (BKatV) (Gesetze im Internet).
- Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog – Überblick (KBA) sowie die aktuelles PDF (Stand 22.08.2024).

