Abstandsverstoß in der StVO

Was sagt die Straßenverkehrsordnung zum Thema „Abstand“?

Gemäß § 4 Absatz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug groß genug sein, dass „auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird“.

Was gilt als angemessener Abstand?

Um keinen Abstandsverstoß zu begehen, sollte man sich außerorts an der „halbe Tacho“-Regel orientieren. So sollte der Abstand zum Vordermann mindestens die Hälfte des auf dem Tacho angezeigten Wertes betragen. Innerorts ist die „2-Sekunden-Regel“ zu beachten. Demnach sollten mindestens zwei Sekunden verstreichen, bevor ein Fahrer die Stelle passiert, die das vorausfahrende Fahrzeug zuvor hinter sich gelassen hat.

Wie werden Abstandsverstöße sanktioniert?

Die Nichteinhaltung des Abstands kann ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und mehrere Monate Fahrverbot nach sich ziehen.

Lohnt es sich, Bußgeldvorwürfe anzufechten?

Ja, der Vorwurf eines Abstandsverstoßes kann – unter anderem aufgrund von technischen Fehlern bei der Messung, nicht geeichten Messgeräten oder einer die Messung beeinflussenden Verkehrslage – im Zuge eines Einspruchs widerlegt werden. Teaser: Abstandsverstöße werden von der Straßenverkehrsordnung nicht gern gesehen. Wie groß der Abstand zum Vordermann sein muss, welche Sanktionen bei Zuwiderhandlung drohen und wann eine Messung fehlerhaft sein kann, erfahren Sie hier

Strafen für Abstandsvergehen laut Bußgeldkatalog

Genauso wie man im Straßenverkehr auf das Tempolimit achten muss, gibt es auch für Abstandsverstöße klare Regeln. Wer diese bricht, handelt nicht im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung (StVO). Erfahren Sie hier, welche Richtlinien der Gesetzgeber vorgibt, wie Vergehen dieser Art geahndet werden und wie hoch die Strafen bei Zuwiderhandlungen sind.

Abstandsverstoß in der StVO

Tobias Arhelger / shutterstock.com

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Was ist ein Abstandsverstoß?

Einen Abstandsverstoß begeht der Verkehrsteilnehmer immer dann, wenn er den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht einhält. In § 4 Absatz 1 StVO heißt es dazu: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Abgrenzung zur Nötigung

Dieser Vorgang ist im Übrigen nicht automatisch gleichzusetzen mit dem sogenannten Drängeln, also einer aggressiven Fahrweise, die unter Umständen sogar den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Gleichwohl können beide Vergehen auch gleichzeitig begangen und geahndet werden. So etwa, wenn ein Fahrer ohne ersichtlichen Grund die Lichthupe betätigt und dabei den vorgeschriebenen Abstand unterläuft.

Wie groß muss der Abstand sein?

Um gar nicht erst einen Abstandsverstoß zu begehen, kann man sich außerhalb geschlossener Ortschaften an die „halbe Tacho“-Regel halten. Demnach muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens die Hälfte des auf dem Tachometer angezeigten Wertes betragen. Ist man mit 100 km/h unterwegs, sollte der Abstand also nicht geringer als 50 Meter sein.

Innerorts hingegen ist die „2-Sekunden-Regel“ ein guter Orientierungspunkt. So sollten mindestens zwei Sekunden verstreichen, bevor das eigene Fahrzeug die Stelle passiert, die der Vordermann zuvor befahren hat. Um beim oben genannten Beispiel zu bleiben: Bei gefahrenen 100 km/h legt ein Auto rund 30 Meter zurück.

Für Lkw-Fahrer gelten verschärfte Regeln. So besagt § 4 Absatz 3 StVO: „Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.“

Messverfahren der Polizei

Wie aber können die Behörden einem Abstandsverstoß auf die Schliche kommen? Zum Beispiel mit auf Brücken montierten Videoabstandsmessanlagen (VAMA). Dafür werden zunächst auf der Fahrbahn Markierungen angebracht, die einen Messbereich eingrenzen. Mit den installierten Kameras werden die Fahrzeuge beim Befahren dieser Zone gefilmt – inklusive eines Stoppbildes beim Überfahren der ersten und einer Aufnahme beim Passieren der zweiten Messlinie.

Die dabei angewendete Weg-Zeit-Berechnung gibt Aufschluss über die Geschwindigkeit und den Abstand zu vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern. Ist dieser zu gering, wird der Fahrer von einem unterhalb der Brücke positionierten Blitzer fotografiert.

Eine weitere Option sind sogenannte ProVida-Messungen, bei denen ein mit Sensoren ausgestattetes Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit und den Abstand des vorausfahrenden Fahrzeuges dokumentiert.

Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße

Je nach Grad der Unterschreitung wird ein Abstandsverstoß in der StVO mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 400 Euro, zwei Punkten in Flensburg und drei Monaten Fahrverbot sanktioniert. Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier:

DeliktBußgeldPunkteFahrverbot
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als
5/10 des halben Tachowertes75 €1 Punkt-
4/10 des halben Tachowertes100 €1 Punkt-
3/10 des halben Tachowertes160 €1 Punkt-
2/10 des halben Tachowertes240 €1 Punkt-
1/10 des halben Tachowertes320 €1 Punkt-
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als
5/10 des halben Tachowertes75 €1 Punkt-
4/10 des halben Tachowertes100 €1 Punkt-
3/10 des halben Tachowertes160 €2 Punkte1 Monat
2/10 des halben Tachowertes240 €2 Punkte2 Monate
1/10 des halben Tachowertes320 €2 Punkte3 Monate
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als
5/10 des halben Tachowertes100 €1 Punkt-
4/10 des halben Tachowertes180 €1 Punkt-
3/10 des halben Tachowertes240 €2 Punkte1 Monat
2/10 des halben Tachowertes320 €2 Punkte2 Monate
1/10 des halben Tachowertes400 €2 Punkte3 Monate

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Kritisch beäugte Abstandsmessungen

Damit die Messungen verwertbar sind, müssen die Beamten die dafür vorgesehenen Richtlinien streng befolgen. Befand sich etwa ein Fahrzeug im Rahmen einer Brückenmessung zum Zeitpunkt des Stoppbildes nicht auf der richtigen Messlinien-Position, kann die Messung fehlerhaft sein. Auch die im Messbereich ausgewiesene Strecke darf nicht zu kurz sein, wenn man ein aussagekräftiges Ergebnis erzielen möchte.

Bei ProVida-Messungen sollte sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen Messfahrzeug und anvisiertem Kraftfahrzeug konstant gehalten wurde. Unterschiedliche Fahrgeschwindigkeiten führen oftmals auch zu ungenauen Messergebnissen. Außerdem muss der dafür verwendete Tachometer im Polizeifahrzeug ordnungsgemäß geeicht worden sein. Grundsätzlich gilt für alle Messungen, dass sie nur von geschulten Beamten durchgeführt werden dürfen.

Darüber hinaus spielt auch ein ganz anderer Faktor bei der Beurteilung des Abstandsvergehens eine Rolle: So trifft den Fahrer in der Regel keine Schuld, wenn nachgewiesen werden kann, dass andere Verkehrsteilnehmer die Abstandsunterschreitung durch Abbremsen oder unvorhersehbaren Spurwechsel provoziert haben.

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