Kanzlei für Verkehrsstrafrecht, Ihr juristischer Beistand bei Straftaten im Straßenverkehr

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Verkehrsstraftaten wie zum Beispiel Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht sind ernstzunehmende Angelegenheiten, denn die Folgen können für alle Beteiligen verheerend sein. Sanktionen wie Bußgeld, Punkte in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe sind je nach Schwere des Verstoßes möglich.

Wird Ihnen eine Verkehrsstraftat zur Last gelegt wird, zögern Sie nicht, die Hilfe unserer Fachanwälte für Verkehrsstrafrecht in Anspruch zu nehmen. Diese streben eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine Reduzierung der Freiheits- oder Geldstrafe an.

Was wird mir vorgeworfen? (Materielles / einzelne Straftatbestände / nur Verkehrsstraftaten)

Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Strafrechts und somit vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und befasst sich mit den Verkehrsstraftaten – in Abgrenzung zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Letztere werden in aller Regel mit einem Bußgeld, Punkten im Verkehrszentralregister („Flensburg“) oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert. Bei Straftaten kommen hingegen Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Fahrverbote bis zu sechs Monaten, der (sofortige) Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinverlust) sowie Punkte in Flensburg in Betracht. Dies jeweils schon bei nur einem Verstoß, welcher zudem bereits dazu führen kann, dass die Fahreignung des Beschuldigten grundsätzlich angezweifelt wird, sodass sich dieser (idR nach Ablauf der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis) einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss. Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese stellt bei hinreichendem Tatverdacht entweder einen Antrag auf einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht oder erhebt Anklage vor dem Amtsgericht. Ordnungswidrigkeiten werden dagegen von der örtlichen Verkehrsbehörde/ dem Ordnungsamt/ dem Straßenverkehrsamt verfolgt

Verkehrsstraftaten sind somit aufgrund der erheblichen Folgen streng von Ordnungswidrigkeiten abzugrenzen. Delikte, die in den Bereich des Verkehrsstrafrechts fallen, sind beispielsweise:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB („Fahrerflucht“)
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • Trunkenheit im Verkehr („Alkoholfahrt, ab 1,1 Promille“) 316 StGB
  • Fahren unter Drogeneinfluss 316 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315b StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315c StGB
  • Illegale Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB
  • Fahrer „flucht“! Beleidigung § 185 StGB im Straßenverkehr
  • Nötigung § 240 StGB im Straßenverkehr

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie sind Unfallbeteiligter waren und die Unfallstelle verlassen zu haben, ohne vor Ort gegenüber dem Geschädigten/der Geschädigten oder der Polizei Angaben zu Ihrer Person zu machen, eine angemessene Zeit zu warten oder Ihre Personalien zu hinterlassen?

Die sogenannte „Fahrerflucht“ ist sehr vielschichtig. Bei der Beurteilung der Tat sind viele Faktoren miteinzubeziehen:

  • Gibt es einen Sachschaden. Auf welche Höhe beläuft sich dieser?
  • Gibt es einen Personenschaden?
  • Haben Sie den Unfall mitbekommen bzw. hätten Sie den Unfall mitbekommen müssen?
  • Haben Sie sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt?
  • Hatten Sie einen Grund den Unfallort zu verlassen.
  • Gibt es Zeugen von dem Unfall?
  • Haben Sie einer Polizeidienststelle im Nachhinein den Unfall mitgeteilt?
  • Sind Sie vorbestraft? Sind Sie im Verkehr schon einmal aufgefallen?

Achtung: Hier kann der erste Vortrag gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sehr wichtig sein und wird oft von dem Beschuldigten falsch gemacht! Es muss nicht nur der konkrete Sachverhalt ins Auge gefasst werden, sondern bereits mit Weitblick auf die „Rettung“ der Fahrerlaubnis oder ggfls. auch auf die Wiederteilung der Fahrerlaubnis hingearbeitet werden!

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, § 316 StGB

Sie wurden betrunken oder mit Drogen am Steuer erwischt?

Das Thema „Alkohol und Drogen am Steuer“ ist sehr komplex. Dabei ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten, denn es spielen dabei sehr viele subjektive und objektive Kriterien eine Rolle:

  • Wie hoch war der bei Ihnen festgestellte Blutalkoholwert?
  • Hat man bei Ihnen den Atemalkoholgehalt gemessen oder Blut abgenommen?
  • Wie hat man den Drogenkonsum festgestellt? Wurde Ihnen Blut abgenommen?
  • Sind Sie in eine Polizeikontrolle geraten?
  • Wurde ein Unfall verursacht?
  • Haben Sie dort Auffälligkeiten oder „Aussetzer“ gezeigt?
  • Wie war Ihre persönliche Konstitution bei dem Vorfall?
  • Gibt es bereits Voreintragungen im BZR (Bundeszentralregister) oder Verkehrszentralregister („Flensburg“), insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen am Steuer?

Achtung: Hier kann der erste Vortrag gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sehr wichtig sein und wird oft von dem Beschuldigten falsch gemacht! Es muss nicht nur der konkrete Sachverhalt ins Auge gefasst werden, sondern bereits mit Weitblick auf die „Rettung“ der Fahrerlaubnis oder ggfls. auch auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hingearbeitet werden!

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Ihnen wird vorgeworfen, Sie hätten (in der Regel bei einem Unfall) eine andere Person unvorsätzlich körperlich verletzt oder sie in ihrer Gesundheit geschädigt? Bei Vorfällen im Straßenverkehr kommt es leider häufig zu fahrlässigen Körperverletzungen. Sobald eine andere Person verletzt wurde, über Beschwerden klagt oder sogar ein Krankenwagen gerufen wurde, müssen Sie mit einer Anzeige wegen einer fahrlässigen Körperverletzung rechnen.

Bei der rechtlichen Einschätzung einer solchen sind mehrere Indikatoren heranzuziehen:

  • Um was für eine Art körperlicher Verletzung handelt es sich?
  • Ist die Verletzung behandlungsbedürftig?
  • Handelt es sich bei der verletzten Person um eine/n Minderjährige/n?
  • Welchen Verstoß wirft man Ihnen konkret vor?
  • Gibt es Zeugen?
  • Sind Sie bereits vorbestraft?

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Sie haben ein Kraftfahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad, Roller etc.) geführt, ohne eine dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben oder obwohl gegen Sie in dieser Zeit ein Fahrverbot verhängt wurde?

Zur Beurteilung der Tat müssen einige Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden:

  • Haben Sie keine Fahrerlaubnis oder verbüßten Sie gerade ein Fahrverbot?
  • Haben Sie eine ausländische Fahrerlaubnis?
  • Haben Sie Voreintragungen im Fahreignungsregister?
  • Sind Sie einmalig oder mehrmals ohne Fahrerlaubnis gefahren?
  • Wurde ein Unfall verursacht?
  • Waren Sie zusätzlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss?
  • Sind Sie vorbestraft?

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Sie sollen durch einen sogenannten „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert gefährdet haben?

Auch bei diesem Delikt sind die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen:

  • Wurde jemand verletzt?
  • Welchen Wert hatte die gefährdete oder beschädigte Sache?
  • Welches Fehlverhalten wird Ihnen konkret vorgeworfen?
  • Handelten Sie absichtlich oder führten Sie die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbei?
  • Sind sie bereits vorbestraft?

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Sie sollen „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert“ gefährdet haben, indem Sie ein Fahrzeug unter Alkohol oder Drogeneinfluss oder trotz geistiger oder körperlicher Mängel führten oder eine der sogenannten „sieben Todsünden im Straßenverkehr“ begingen?

Auch bei diesem Delikt sind die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen:

  • Wie hoch war der bei Ihnen festgestellte Blutalkoholwert?
  • Wird Ihnen Drogenkonsum vorgeworfen?
  • Wurde ein Unfall verursacht?
  • Ist jemand verletzt worden?
  • Welchen Wert hatte die gefährdete Sache?
  • Handelten Sie absichtlich oder führten Sie die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbei?
  • Welche der sogenannten „sieben Todsünden“ wird Ihnen konkret vorgeworfen?
  • Sind sie bereits vorbestraft?

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Illegale Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

Sie sollen ein sogenanntes „illegales Kraftfahrzeugrennen“ ausgerichtet haben, sollen an einem solchen teilgenommen haben oder sollen grundlos „gerast“ sein?

Bei der Beurteilung Ihrer Tat sind verschiedene Faktoren zur Beurteilung hinzuzuziehen:

  • Mit welcher Geschwindigkeit „rasten“ Sie?
  • Kam es zu einem Unfall?
  • Gefährdeten Sie durch das „Rasen“ Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert?
  • Verursachten Sie die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Sind sie vorbestraft?

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.