Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Erstellen Sie Ihren Antrag auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen in Flensburg.

Antrag erstellen

  • Geben Sie bitte Ihre persönlichen Daten ein und drucken anschließend den Antrag aus.

Personenbezogene Daten

Geburtsdaten

  • Die von Ihnen angegebene Daten werden nicht gespeichert. Sie dienen lediglich der Erstellung Ihres persönlichen Antrages.

Wenn Sie als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr auffällig geworden sind und der begangene Verstoß nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewertet wird, kommt es zu einer Eintragung im Fahreignungsregister (FAER).

Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt Ihnen unentgeltlich Auskunft über Ihren Punktestand im Fahreignungsregister.

Punkteabfrage auf dem Postweg

Erstellen Sie den notwendigen Antrag auf Auskunft. Geben Sie dazu bitte Ihre persönlichen Daten ein und drucken anschließend den Antrag aus. Wählen Sie die für Sie geeignete Methode des Identitätsnachweises:

  1. mit einer Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bzw. Reisepasses oder
  2. mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift.

Den unterschriebenen Antrag schicken Sie zusammen mit den notwendigen Unterlagen des Identitätsnachweises bitte per Post an die auf dem Antrag angegeben Adresse.
Sie erhalten dann per Post die Information aus Flensburg.

Zum Drucken Ihres Antrages benötigen Sie den Adobe Reader, welchen Sie sich unter der URL:

https://get.adobe.com/reader/

herunterladen und installieren können.

Kosten der Abfrage

Die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist für Sie kostenlos.

Punktevergabe

Die Punktevergabe richtet sich nach der Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes:

  1. mit 1 Punkt wird eine schwere Ordnungswidrigkeit geahndet,
  2. 2 Punkte gibt es für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, welche keine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben und
  3. 3 Punkte erhalten Sie für Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Maßnahmenstufen

Gemäß §4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:

  1. Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Eine Information darüber erhalten Sie in Ihrem Bußgeldbescheid.
  2. Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe), erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Nehmen Sie jetzt freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden.
  3. Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Die empfohlene Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, führt in dieser Stufe allerdings nicht mehr zum Punktabbau.
  4. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tilgungsfristen / Punkteabbau

Jede Tat und ihre Punkte verfallen einzeln nach festen Tilgungsfristen:

  1. schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) nach 2,5 Jahren,
  2. besonders schwere Ordnungswidrigkeiten (2 Punkte) und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nach 5 Jahren und
  3. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren.

Durch ein Fahreignungsseminar kann ein Punkt innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden.

Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.